(1) Die Erledigungen werden, sofern es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, mit “Niederösterreichische Landesregierung“ und darunter die Unterschrift des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung oder, wenn dieses nicht selbst unterfertigt, mit “Niederösterreichische Landesregierung: I. A.“ gezeichnet.
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung erfolgt die Unterfertigung der Erledigungen mit “Der Landeshauptmann", wenn der Landeshauptmann selbst unterfertigt, und “Für den Landeshauptmann", wenn dieser nicht selbst zeichnet.
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