(1) Alle beim Amt der Landesregierung einlangenden Geschäftsstücke werden von der Einlaufstelle nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt. Ergeben sich Zweifel über die Zuteilung, entscheidet der Landesamtsdirektor.
(2) Schriftstücke der Bundeszentralstellen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Rechnungshofes sind vor Zuleitung an die Abteilungen dem Landesamtsdirektor zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt nicht für Schriftstücke, die an eine bestimmte Person oder zwar an das Amt, aber zu Handen einer bestimmten Person gerichtet sind.
(3) Die Abteilungsleiter haben die ihrer Abteilung zugeteilten Schriftstücke, soweit sie die Aufgaben nicht selbst besorgen, den Sachbearbeitern entsprechend ihrem Aufgabenbereich zuzuleiten.
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