Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GAL

Geschäftsordnung Amt der NÖ Landesregierung

NÖ GAL
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Stand der Gesetzesgebung: 12.12.2019
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung
StF LGBl. 0002/1-0

§ 1 NÖ GAL § 1


Das Amt der Landesregierung besorgt die Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und der mittelbaren Bundesverwaltung.

§ 2 NÖ GAL § 2


Das Amt der Landesregierung gliedert sich nach Maßgabe seiner Geschäftseinteilung in Abteilungen und Gruppen.

§ 3 NÖ GAL § 3


Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Er wird in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.

§ 4 NÖ GAL § 4


(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des gesamten inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

(2) Der Landesamtsdirektor hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, möglichsten Einfachheit, Raschheit und Sparsamkeit für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Grundsätzliche Fragen sind von ihm durch Dienstanweisungen zu regeln. Dem Landesamtsdirektor obliegt auch die oberste Dienstaufsicht über sämtliche Bedienstete des Amtes der Landesregierung. Er hat die Verwendung der Bediensteten zu überwachen und darauf zu achten, daß Stockungen im Amtsbetrieb vermieden und die vorhandenen Arbeitskräfte stets voll ausgelastet werden. Er hat auf Grund seiner Wahrnehmungen im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Art. 106 B-VG die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Organisations- und Leitungsmaßnahmen zu treffen.

(3) Alle Geschäftsstücke, die den Entwurf eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung zum Gegenstande haben, sind vor Behandlung in der Sitzung der Landesregierung dem Landesamtsdirektor zur Einsicht und Begutachtung zuzumitteln.

§ 5 NÖ GAL § 5


(1) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen zugewiesenen Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung und nach den Weisungen des nach der Geschäftsverteilung der NÖ Landesregierung (§ 2 der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung LGBl. 0001/1) zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. War die Angelegenheit Gegenstand der Beschlußfassung der Landesregierung, so ist dieser Beschluß für die Bearbeitung der Angelegenheit maßgebend.

(2) Die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung werden von den zuständigen Abteilungen unter der Leitung und nach den Weisungen des Landeshauptmannes oder des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung besorgt.

(3) Weisungen sind an die unmittelbar unterstellten Bediensteten zu richten. Ist wegen Unaufschiebbarkeit oder wegen Gefahr im Verzug die Erteilung einer direkten Weisung erforderlich, so hat der Angewiesene den Zwischenvorgesetzten von der Weisungserteilung zu verständigen.

(4) Wenn dies für die Wahrnehmung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung zweckmäßig ist, sind vom Landeshauptmann und den Mitgliedern der Landesregierung den Abteilungen und von den Abteilungsleitern den Sachbearbeitern Ziele vorzugeben.

§ 6 NÖ GAL


(1) Den Abteilungen und Gruppen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Funktionsbezeichnung “Abteilungsleiter“ bzw. “Gruppenleiter“ führen.

(2) Den Gruppenleitern obliegen die fachliche Koordination der den Abteilungen zugewiesenen Geschäfte innerhalb der Gruppe, die laufende Information des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und der Abteilungsleiter sowie die Unterstützung des Landesamtsdirektors bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereiche der Gruppe. Der Gruppenleiter kann sich mit Zustimmung des Landesamtsdirektors Entscheidungen in einem bestimmten Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist hievon zu verständigen.

(3) Den Abteilungsleitern obliegt neben den zur selbständigen Erledigung vorbehaltenen Aufgaben die Leitung der Abteilung; dazu gehören insbesondere die Koordination und Kontrolle der den Sachbearbeitern zugewiesenen Aufgaben, die Einrichtung und Führung eines den Anforderungen der Abteilung angemessenen internen Kontrollsystems, die laufende Information des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, des Gruppenleiters und der Sachbearbeiter sowie die Unterstützung des Landesamtsdirektors bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereiche der Abteilung.

(4) Die Gruppenleiter sind im Rahmen der ihnen gemäß Abs. 2 obliegenden Aufgaben Vorgesetzte der Abteilungsleiter. Die Abteilungsleiter sind Vorgesetzte der der Abteilung zugewiesenen Bediensteten.

(5) Die Geschäfte der Abteilungen sind von den Abteilungsleitern und unter deren Führung von Sachbearbeitern, denen bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen sind, zu besorgen. Die Aufteilung der Geschäfte auf die Sachbearbeiter hat der Abteilungsleiter nach sachlichen Gesichtspunkten unter Bedachtnahme auf eine gleichmäßige Arbeitsbelastung vorzunehmen. Sie ist dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 NÖ GAL § 7


(1) Der Landeshauptmann oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung werden – unbeschadet ihrer durch das L-VG und das B-VG geregelten Verantwortlichkeit – bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenleiter und Abteilungsleiter sowie durch einzelne Bedienstete, jeweils in dem diesen vom Landeshauptmann, vom zuständigen Mitglied der Landesregierung, vom Gruppenleiter oder vom Abteilungsleiter zugewiesenen Aufgabenbereich, vertreten.

(2) Die gemäß Abs. 1 zur Vertretung Berufenen sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches auch zur Unterfertigung der Erledigungen ermächtigt.

§ 8 NÖ GAL § 8


(1) Alle beim Amt der Landesregierung einlangenden Geschäftsstücke werden von der Einlaufstelle nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt. Ergeben sich Zweifel über die Zuteilung, entscheidet der Landesamtsdirektor.

(2) Schriftstücke der Bundeszentralstellen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Rechnungshofes sind vor Zuleitung an die Abteilungen dem Landesamtsdirektor zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt nicht für Schriftstücke, die an eine bestimmte Person oder zwar an das Amt, aber zu Handen einer bestimmten Person gerichtet sind.

(3) Die Abteilungsleiter haben die ihrer Abteilung zugeteilten Schriftstücke, soweit sie die Aufgaben nicht selbst besorgen, den Sachbearbeitern entsprechend ihrem Aufgabenbereich zuzuleiten.

§ 9 NÖ GAL § 9


(1) Die Erledigungen werden, sofern es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, mit “Niederösterreichische Landesregierung“ und darunter die Unterschrift des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung oder, wenn dieses nicht selbst unterfertigt, mit “Niederösterreichische Landesregierung: I. A.“ gezeichnet.

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung erfolgt die Unterfertigung der Erledigungen mit “Der Landeshauptmann", wenn der Landeshauptmann selbst unterfertigt, und “Für den Landeshauptmann", wenn dieser nicht selbst zeichnet.

§ 10 NÖ GAL § 10


Für den Kanzleidienst gilt die vom Landeshauptmann zu erlassende Kanzleiordnung.

§ 11 NÖ GAL § 11


Soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu führen hat, gelten für diese die jeweiligen Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes sowie über die Gebarung und Verrechnung bei den Behörden des Bundes.

§ 12 NÖ GAL § 12


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Jänner 1964, LGBl. Nr. 161, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung erlassen wird, außer Kraft.

Geschäftsordnung Amt der NÖ Landesregierung (NÖ GAL) Fundstelle


Änderung

LGBl. Nr. 94/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 26. November 2019 aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, mit Zustimmung der NÖ Landesregierung verordnet:

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