(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des gesamten inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
(2) Der Landesamtsdirektor hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, möglichsten Einfachheit, Raschheit und Sparsamkeit für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Grundsätzliche Fragen sind von ihm durch Dienstanweisungen zu regeln. Dem Landesamtsdirektor obliegt auch die oberste Dienstaufsicht über sämtliche Bedienstete des Amtes der Landesregierung. Er hat die Verwendung der Bediensteten zu überwachen und darauf zu achten, daß Stockungen im Amtsbetrieb vermieden und die vorhandenen Arbeitskräfte stets voll ausgelastet werden. Er hat auf Grund seiner Wahrnehmungen im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Art. 106 B-VG die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Organisations- und Leitungsmaßnahmen zu treffen.
(3) Alle Geschäftsstücke, die den Entwurf eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung zum Gegenstande haben, sind vor Behandlung in der Sitzung der Landesregierung dem Landesamtsdirektor zur Einsicht und Begutachtung zuzumitteln.
0 Kommentare zu § 4 NÖ GAL