Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Er wird in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.
In Kraft seit 01.07.1976 bis 31.12.9999
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