Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu führen hat, gelten für diese die jeweiligen Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes sowie über die Gebarung und Verrechnung bei den Behörden des Bundes.
In Kraft seit 01.07.1976 bis 31.12.9999
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