(1) Der Landeshauptmann oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung werden – unbeschadet ihrer durch das L-VG und das B-VG geregelten Verantwortlichkeit – bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenleiter und Abteilungsleiter sowie durch einzelne Bedienstete, jeweils in dem diesen vom Landeshauptmann, vom zuständigen Mitglied der Landesregierung, vom Gruppenleiter oder vom Abteilungsleiter zugewiesenen Aufgabenbereich, vertreten.
(2) Die gemäß Abs. 1 zur Vertretung Berufenen sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches auch zur Unterfertigung der Erledigungen ermächtigt.
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