(1) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen zugewiesenen Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung und nach den Weisungen des nach der Geschäftsverteilung der NÖ Landesregierung (§ 2 der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung LGBl. 0001/1) zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. War die Angelegenheit Gegenstand der Beschlußfassung der Landesregierung, so ist dieser Beschluß für die Bearbeitung der Angelegenheit maßgebend.
(2) Die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung werden von den zuständigen Abteilungen unter der Leitung und nach den Weisungen des Landeshauptmannes oder des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung besorgt.
(3) Weisungen sind an die unmittelbar unterstellten Bediensteten zu richten. Ist wegen Unaufschiebbarkeit oder wegen Gefahr im Verzug die Erteilung einer direkten Weisung erforderlich, so hat der Angewiesene den Zwischenvorgesetzten von der Weisungserteilung zu verständigen.
(4) Wenn dies für die Wahrnehmung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung zweckmäßig ist, sind vom Landeshauptmann und den Mitgliedern der Landesregierung den Abteilungen und von den Abteilungsleitern den Sachbearbeitern Ziele vorzugeben.
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