§ 49a NÖ FG 2015 Organisation der Betriebsfeuerwehr

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Betriebsfeuerwehr, geführt.

(2) Ist ein Feuerwehrkommandant oder ein Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Betriebsfeuerwehr Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrregionvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Vorsitzender des Betriebsfeuerwehrausschusses, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt oder bestellt werden. Mit Erlöschen der Funktion im NÖ Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.

(3) Die Bestimmungen der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren gelten für die Betriebsfeuerwehren sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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