§ 3 NÖ FG

NÖ Familiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

Als NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes gelten

- eheliche Lebensgemeinschaften österreichischer Staatsbürger und/oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern) und

-

eheliche Lebensgemeinschaften österreichischer Staatsbürger und/oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern) und

- Lebensgemeinschaften alleinerziehender österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern),

-

Lebensgemeinschaften alleinerziehender österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern),

soweit die genannten Staatsbürger (Staatsangehörigen) für dieses Kind (diese Kinder) Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.NrBGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010BGBl. I Nr. 220/2021, haben.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2022

Als NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes gelten

- eheliche Lebensgemeinschaften österreichischer Staatsbürger und/oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern) und

-

eheliche Lebensgemeinschaften österreichischer Staatsbürger und/oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern) und

- Lebensgemeinschaften alleinerziehender österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern),

-

Lebensgemeinschaften alleinerziehender österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern),

soweit die genannten Staatsbürger (Staatsangehörigen) für dieses Kind (diese Kinder) Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.NrBGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010BGBl. I Nr. 220/2021, haben.

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