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Für die Aufstellung und den Einbau von Feuerungsanlagen gilt Folgendes:
1. | Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes C erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt. | |||||||||
2. | Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des Abschnitts C eingehalten werden können. | |||||||||
3. | Für jede Anlage, ausgenommen für Öfen und mittelgroße Feuerungsanlagen, ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 9 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. | |||||||||
3a. | Für jede mittelgroße Feuerungsanlage ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage | |||||||||
4. | Feuerungsanlagen müssen ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können. |
Für die Aufstellung und den Einbau von Feuerungsanlagen gilt Folgendes:
1. | Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes C erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt. | |||||||||
2. | Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des Abschnitts C eingehalten werden können. | |||||||||
3. | Für jede Anlage, ausgenommen für Öfen und mittelgroße Feuerungsanlagen, ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 9 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken. | |||||||||
3a. | Für jede mittelgroße Feuerungsanlage ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage | |||||||||
4. | Feuerungsanlagen müssen ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können. |