§ 14 NÖ BM 2013

NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Für Bauprodukte, die den HarmonisierungsrechtsvorschriftenHarmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EGEU) Nr. 7652019/20081020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes.

(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 1916 Abs. 1 bis 215, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 7652019/20081020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen § 16 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.

Stand vor dem 15.07.2021

In Kraft vom 12.04.2014 bis 15.07.2021

(1) Für Bauprodukte, die den HarmonisierungsrechtsvorschriftenHarmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EGEU) Nr. 7652019/20081020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes.

(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 1916 Abs. 1 bis 215, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 7652019/20081020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen § 16 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.

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