Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für Bauprodukte, die den HarmonisierungsrechtsvorschriftenHarmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EGEU) Nr. 7652019/20081020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 1916 Abs. 1 bis 215, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 7652019/20081020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen § 16 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.
(1) Für Bauprodukte, die den HarmonisierungsrechtsvorschriftenHarmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EGEU) Nr. 7652019/20081020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 1916 Abs. 1 bis 215, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 7652019/20081020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen § 16 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.