§ 147 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

§. 147. (1) Zur UebernahmeDie Notariatskammer hat aus Anlass der Acten hat die NotariatskammerAmtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Acten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe zugleich mit den Acten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Acten, und zwar wenn ein Abgang entdeckt wurde, nach vorläufiger Veranlassung des Verfahrens zur Vervollständigung derselben an das Notariatsarchiv abzugeben, sofern sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abgabe nach § 152a ausgeschieden werden können.

(2) Werden Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände vorgefunden, die dem NotarÜbergeber (§ 146 Abs. 1) übergeben worden sind, so sind sie genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 litBuchstaben. e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten unverzüglich dem Amtsnachfolger oder, sofern ein solcher nicht ernannt ist, dem von der Notariatskammer zu bestellenden NotarÜbernehmer (§ 146 Abs. 1) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.

(2) Verwahrungsaufträge gelten als für den übernehmenden NotarÜbernehmer erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.06.1999 bis 30.06.2008

§. 147. (1) Zur UebernahmeDie Notariatskammer hat aus Anlass der Acten hat die NotariatskammerAmtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Acten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe zugleich mit den Acten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Acten, und zwar wenn ein Abgang entdeckt wurde, nach vorläufiger Veranlassung des Verfahrens zur Vervollständigung derselben an das Notariatsarchiv abzugeben, sofern sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abgabe nach § 152a ausgeschieden werden können.

(2) Werden Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände vorgefunden, die dem NotarÜbergeber (§ 146 Abs. 1) übergeben worden sind, so sind sie genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 litBuchstaben. e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten unverzüglich dem Amtsnachfolger oder, sofern ein solcher nicht ernannt ist, dem von der Notariatskammer zu bestellenden NotarÜbernehmer (§ 146 Abs. 1) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.

(2) Verwahrungsaufträge gelten als für den übernehmenden NotarÜbernehmer erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.

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