§ 147 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 147, (1) Zur Uebernahme der Acten hat die Notariatskammer ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Acten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe zugleich mit den Acten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Acten, und zwar wenn ein Abgang entdeckt wurde, nach vorläufiger Veranlassung des Verfahrens zur Vervollständigung derselben an das Notariatsarchiv abzugeben, sofern sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abgabe nach Paragraph 152 a, ausgeschieden werden können.

  1. (1)Absatz einsDie Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (§ 146 Abs. 1) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 lit. e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.Die Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (Paragraph 146, Absatz eins,) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (Paragraph 116, Absatz eins, Litera e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (Paragraph 146, Absatz eins,) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Werden Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände vorgefunden, die dem Notar übergeben worden sind, so sind sie genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 Buchstaben e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten unverzüglich dem Amtsnachfolger oder, sofern ein solcher nicht ernannt ist, dem von der Notariatskammer zu bestellenden Notar zu übergeben. Verwahrungsaufträge gelten als für den übernehmenden NotarÜbernehmer erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.Werden Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände vorgefunden, die dem Notar übergeben worden sind, so sind sie genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen und samt Tagebuch und Kassabuch (Paragraph 116, Absatz eins, Buchstaben e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten unverzüglich dem Amtsnachfolger oder, sofern ein solcher nicht ernannt ist, dem von der Notariatskammer zu bestellenden Notar zu übergeben. Verwahrungsaufträge gelten als für den übernehmenden Notar erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.06.1999 bis 30.06.2008
Paragraph 147, (1) Zur Uebernahme der Acten hat die Notariatskammer ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, welches die Vollständigkeit der Acten, Geschäftsregister und Verzeichnisse genau zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe zugleich mit den Acten der Notariatskammer vorzulegen hat. Die Kammer hat die Acten, und zwar wenn ein Abgang entdeckt wurde, nach vorläufiger Veranlassung des Verfahrens zur Vervollständigung derselben an das Notariatsarchiv abzugeben, sofern sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abgabe nach Paragraph 152 a, ausgeschieden werden können.

  1. (1)Absatz einsDie Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (§ 146 Abs. 1) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 lit. e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.Die Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (Paragraph 146, Absatz eins,) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (Paragraph 116, Absatz eins, Litera e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (Paragraph 146, Absatz eins,) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Werden Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände vorgefunden, die dem Notar übergeben worden sind, so sind sie genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 Buchstaben e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten unverzüglich dem Amtsnachfolger oder, sofern ein solcher nicht ernannt ist, dem von der Notariatskammer zu bestellenden Notar zu übergeben. Verwahrungsaufträge gelten als für den übernehmenden NotarÜbernehmer erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.Werden Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände vorgefunden, die dem Notar übergeben worden sind, so sind sie genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen und samt Tagebuch und Kassabuch (Paragraph 116, Absatz eins, Buchstaben e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten unverzüglich dem Amtsnachfolger oder, sofern ein solcher nicht ernannt ist, dem von der Notariatskammer zu bestellenden Notar zu übergeben. Verwahrungsaufträge gelten als für den übernehmenden Notar erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.

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