(1) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates sind von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen. Nimmt eine in der Landesregierung vertretene Partei das ihr zukommende Vorschlagsrecht nicht wahr, bestellt die Landesregierung die entsprechenden Mitglieder ohne Vorschlag. Die Mitglieder des Naturschutzbeirates müssen in den Landtag wählbar sein.
(2) Für den Verhinderungsfall - ausgenommen im Vorsitz - ist für jedes Mitglied des Naturschutzbeirates in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind in der konstituierenden Sitzung vom Naturschutzbeirat aus seiner Mitte zu wählen. Die konstituierende Sitzung beruft das zur Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung ein.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Naturschutzbeirates sind für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie bleiben jedoch jeweils bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen sind neu zu besetzen.
(5) Das für die Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung und die zuständige Abteilungsvorständin oder der zuständige Abteilungsvorstand beim Amt der Landesregierung sowie die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nehmen an
den Sitzungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme teil. Der Naturschutzbeirat kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.
(6) Die Mitgliedschaft zum Naturschutzbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.
(7) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Naturschutzbeirates sind nach einer von der Mehrheit der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
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