(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Naturschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Der Naturschutzbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages festgesetzt sind.
(2) Der Naturschutzbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten.
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