§ 62 NG 1990 Voraussetzungen

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2001 bis 31.12.9999

Die Voraussetzungen zur Bestellung als Naturschutzorgan sind:

a)

Österreichischedie Staatsbürgerschaft; eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,

b)

vollendetes 2119. Lebensjahr;,

c)

Vertrauenswürdigkeit;,

d)

Nachweis einer bei der Landesregierung abzulegenden Prüfung überWohnsitz im Burgenland oder einem benachbarten Bundesland und

die einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzes, der Jagd und Fischerei und des Forstwesens sowie über Pflanzen und Tiere nach Maßgabe naturschutzrechtlicher Bestimmungen unter Einbeziehung gesamtökologischer Zusammenhänge.

e)

der Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Ausbildungsveranstaltung und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (§ 63).

Stand vor dem 06.09.2001

In Kraft vom 01.03.1991 bis 06.09.2001

Die Voraussetzungen zur Bestellung als Naturschutzorgan sind:

a)

Österreichischedie Staatsbürgerschaft; eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,

b)

vollendetes 2119. Lebensjahr;,

c)

Vertrauenswürdigkeit;,

d)

Nachweis einer bei der Landesregierung abzulegenden Prüfung überWohnsitz im Burgenland oder einem benachbarten Bundesland und

die einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzes, der Jagd und Fischerei und des Forstwesens sowie über Pflanzen und Tiere nach Maßgabe naturschutzrechtlicher Bestimmungen unter Einbeziehung gesamtökologischer Zusammenhänge.

e)

der Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Ausbildungsveranstaltung und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (§ 63).

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