§ 51a NG 1990 Ausgleichsmaßnahmen

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Greifen Vorhaben gemäß § 5 litAbs. 2 Z 1 lit. bc oder id in erheblichem Umfang in Gebiete ein, für die durch Verordnung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgesetzt wurden, so kann die Behörde an Stelle der Untersagung des Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken.

2.

Durch die Ausgleichsmaßnahmen werden die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, zumindest ausgeglichen. Nach Maßgabe der Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist vorzusehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen in natura im Projektgebiet bzw. nach Möglichkeit in räumlicher Nähe (im betroffenen oder einem benachbarten Naturraum) vorgeschrieben werden.

3.

Die Maßnahmen sind selbst bewilligungsfähig nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.05.2016 bis 30.06.2019

(1) Greifen Vorhaben gemäß § 5 litAbs. 2 Z 1 lit. bc oder id in erheblichem Umfang in Gebiete ein, für die durch Verordnung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgesetzt wurden, so kann die Behörde an Stelle der Untersagung des Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken.

2.

Durch die Ausgleichsmaßnahmen werden die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, zumindest ausgeglichen. Nach Maßgabe der Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist vorzusehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen in natura im Projektgebiet bzw. nach Möglichkeit in räumlicher Nähe (im betroffenen oder einem benachbarten Naturraum) vorgeschrieben werden.

3.

Die Maßnahmen sind selbst bewilligungsfähig nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten