Art. 15 § 80 NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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