Art. 15 § 80 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Abs. 1 unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 24)Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Absatz eins, unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet. Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Art. römisch eins Ziffer 24,)
  2. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
  3. (4)Absatz 4Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft. I Z 36) Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 36,)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Abs. 1 unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 24)Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Absatz eins, unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet. Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Art. römisch eins Ziffer 24,)
  2. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
  3. (4)Absatz 4Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft. I Z 36) Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 36,)

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