Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 80. (1) Wer ohne BewilligungDie Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer in Umlauf befindlichen Banknoten (§ 63 Abs. 1 und 2)ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, dieVerfälschung öffentlicher Urkunden nach den Noten der Bank ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, wenn die Tat weder eine Geldfälschung (§ 79 Abs. 1) noch sonst eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet, eine Verwaltungsübertretung. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 23)
(2) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Abs. 1 unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 24)
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier WochenBestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 36)
§ 80. (1) Wer ohne BewilligungDie Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer in Umlauf befindlichen Banknoten (§ 63 Abs. 1 und 2)ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, dieVerfälschung öffentlicher Urkunden nach den Noten der Bank ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, wenn die Tat weder eine Geldfälschung (§ 79 Abs. 1) noch sonst eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet, eine Verwaltungsübertretung. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 23)
(2) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Abs. 1 unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 24)
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier WochenBestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 36)