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(BGBl. Nr. 276/1969, Art Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft. I Z 36) Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 36,)
(BGBl. Nr. 276/1969, Art Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft. I Z 36) Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 36,)