Art. 13 § 76 NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet der der Oesterreichischen Nationalbank und der EZB an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt werden.

(2) Im Falle der Geltendmachung derartiger Rechte ist die Bank befugt, die Gelder und Effekten oder den Forderungsbetrag auf Kosten des Eigentümers oder des Anspruchsberechtigten bei Gericht zu hinterlegen.

(3) Wird über den Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder oder Effekten der Konkurs verhängt oder ist er gestorben, so obliegt es dem Vertreter der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse, die Bank hievon durch das zuständige Gericht zu verständigen und in Kenntnis der Personen setzen zu lassen, die berechtigt sind, über die Gelder und Effekten zu verfügen. Ist diese Mitteilung unterblieben, so haftet die Bank nicht für einen hieraus der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse erwachsenden Schaden.

(4) Wurde die Ausfolgung der bei der Bank erliegenden Gelder und Effekten von der Rückgabe hierüber ausgestellter Urkunden abhängig gemacht, so werden diese auch an gerichtlich legitimierte dritte Personen stets nur gegen Zurückstellung der Urkunden ausgehändigt.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 13 § 76 NBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 13 § 76 NBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 13 § 76 NBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 13 § 76 NBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 13 § 76 NBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 13 § 75 NBG
Art. 13 § 77 NBG