Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 79 Abs. 3 und § 80 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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