Art. 15 § 82c NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wer einem Auskunftsverlangen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 44b Abs. 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt oder wer im Zusammenhang mit einem solchen Auskunftsverlangen wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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