Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsWer den in § 44a normierten Auskunfts-, Melde- und Vorlagepflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.Wer den in Paragraph 44 a, normierten Auskunfts-, Melde- und Vorlagepflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 11 ein Zahlungssystem betreibt oder trotz Untersagung gemäß § 44a Abs. 12 an einem Zahlungssystem teilnimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.Wer trotz Untersagung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 11, ein Zahlungssystem betreibt oder trotz Untersagung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 12, an einem Zahlungssystem teilnimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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