Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
ARTIKEL XIII
Besondere Rechte der Bank
Gesetzliche Vorschriften, durch die die Höhe des Zinsfußes beschränkt wird, gelten nicht für die Oesterreichische Nationalbank.
In Kraft seit 01.02.1984 bis 31.12.9999
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