Nach § 2 NahVersG ist das Gewähren oder Fordern von unterschiedlichen Bedingungen beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung verpönt. Es sind damit jene Fälle nicht erfasst, in denen gar keine Bedingungen geboten werden, als etwa Lieferverweigerung oder Abnahmeverweigerung, weil diese Fälle durch § 4 NahVersG geregelt sind. Aus § 2 NahVersG lässt sich daher im Gegensatz zu § 5 KartG wegen des e-contrario-Schlusses aus den §§ 3 und 4 NahVersG kein allgemeines Diskriminierungsverbot hinsichtlich des Vertragsschlusses (Kontrahierungszwang) ableiten, sondern nur hinsichtlich des Vertragsinhalts (16 Ok 12/13).