§ 65 NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG”– EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG”– EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.

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