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§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneressind betraut.
1. | hinsichtlich der §§ 5, 9 Z 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 6, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
3. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres. |
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneressind betraut.
1. | hinsichtlich der §§ 5, 9 Z 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 6, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
3. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres. |