§ 12 NAEG

Namensänderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 12,

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneressind betraut.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 5, 9 Z 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;hinsichtlich der Paragraphen 5,, 9 Ziffer 2, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 6, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 6,, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.07.1988 bis 30.04.1995
Paragraph 12,

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneressind betraut.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 5, 9 Z 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;hinsichtlich der Paragraphen 5,, 9 Ziffer 2, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 6, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 6,, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

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