§ 128 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jedes Notariatskollegium hat aus seinen Mitgliedern eine Notariatskammer zu wählen.

(2) Die Kammer hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt, die Kammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, die Kammer für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck.

(3) Die Notariatskammer besteht aus einem Notar als Präsidenten, sechs Notaren und drei Notariatskandidaten als Mitgliedern, die Notariatskammer in Wien aus einem Notar als Präsidenten, zwölf Notaren und sechs Notariatskandidaten als Mitgliedern. Falls eine Kandidatengruppe nicht gebildet ist (§ 124 Abs. 2), entfallen die Mitglieder aus dem Kandidatenstand.

(4) Die Notariatskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Notariatskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Notariatskammer zu enthalten.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 128 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 128 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 128 NO


Entscheidungen zu § 128 Abs. 3 NO


Entscheidungen zu § 128 Abs. 4 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 128 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 128 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 127 NO
§ 129 NO