§ 122 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß vor dem Antritt seines Amtes die Angelobung vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ablegen, von dem er bestellt worden ist, und seine Unterschrift in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorlegen; beides entfällt, wenn er bereits früher einmal als Substitut angelobt wurde. Er hat außerdem vor Antritt seines Amtes jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 30) nachzuweisen; der Dauersubstitut hat diesen Nachweis bloß vor seiner Bestellung (§ 120 Abs. 1) zu erbringen.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz hat den Tag zu bestimmen, an dem der Substitut sein Amt anzutreten hat, oder das Kalenderjahr zu bezeichnen, für das der Dauersubstitut (§ 120) bestellt wird. Davon sind die Notariatskammer und der Gerichtshof erster Instanz zu verständigen, in dessen Sprengel der zu substituierende Notar seinen Amtssitz hat; dieser Verständigung ist eine Ausfertigung der Unterschrift des Substituten anzuschließen, falls er nicht Notar ist. Dem Substituten ist ein Bestellungsdekret auszufolgen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 122 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 122 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 122 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 122 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 122 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 121b NO
§ 123 NO