Das Geschäftsregister muß folgende Rubriken enthalten:
a) | für die fortlaufende Geschäftszahl; | |||||||||
b) | für das Datum des Actes; | |||||||||
c) | für Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien; | |||||||||
d) | für den Gegenstand des Vertrages oder Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist; | |||||||||
e) | für die Form der Errichtung; | |||||||||
f) | für die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten; | |||||||||
g) | für allfällige Anmerkungen. |
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