§ 113 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 113,

Das Geschäftsregister muß folgendehat Rubriken für

  1. 1.Ziffer einsdie fortlaufende Geschäftszahl,
  2. 2.Ziffer 2das Datum der notariellen Amtshandlung,
  3. 3.Ziffer 3Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Parteien,
  4. 4.Ziffer 4den Gegenstand des Vertrags oder Geschäfts,
  5. 5.Ziffer 5die Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist,
  6. 6.Ziffer 6die Form der Errichtung,
  7. 7.Ziffer 7die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
  8. 8.Ziffer 8Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung undAngaben zu den in Paragraph 140 d, Absatz eins, beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und
  9. 9.Ziffer 9allfällige Anmerkungen
zu enthalten:

a)

für die fortlaufende Geschäftszahl;

b)

für das Datum des Actes;

c)

für Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien;

d)

für den Gegenstand des Vertrages oder Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist;

e)

für die Form der Errichtung;

f)

für die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten;

g)

für allfällige Anmerkungen.

.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2024
Paragraph 113,

Das Geschäftsregister muß folgendehat Rubriken für

  1. 1.Ziffer einsdie fortlaufende Geschäftszahl,
  2. 2.Ziffer 2das Datum der notariellen Amtshandlung,
  3. 3.Ziffer 3Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Parteien,
  4. 4.Ziffer 4den Gegenstand des Vertrags oder Geschäfts,
  5. 5.Ziffer 5die Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist,
  6. 6.Ziffer 6die Form der Errichtung,
  7. 7.Ziffer 7die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
  8. 8.Ziffer 8Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung undAngaben zu den in Paragraph 140 d, Absatz eins, beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und
  9. 9.Ziffer 9allfällige Anmerkungen
zu enthalten:

a)

für die fortlaufende Geschäftszahl;

b)

für das Datum des Actes;

c)

für Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien;

d)

für den Gegenstand des Vertrages oder Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist;

e)

für die Form der Errichtung;

f)

für die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten;

g)

für allfällige Anmerkungen.

.

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