Entscheidungsgründe: Die Beklagte vertreibt Kraftfahrzeugkennzeichenhalter, die mit der Aufschrift "Muster ges.gesch." versehen sind. Am 23.5.1991 richtete der Klagevertreter an die Beklagte folgendes Schreiben: "Sie vertreiben Kennzeichenhalter mit der Aufschrift 'Muster ges.gesch.'. In der Werbung für diese Kennzeichenhalter (beispielsweise in einem vierseitigen Prospekt) behaupten Sie ferner, daß dieser über einen "patentierten Clip-Verschluß" verfüge. Wer den Eindruc... mehr lesen...
Norm: MuSchG 1970 §37
Rechtssatz: Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat gemäß § 37 MuSchG auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt. Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit zur Überprüfung geboten werden, ob eine Musteranmaßung vorliegt oder tatsächlich Musterschutz besteht. (Kraftfahrzeugkennzeiche... mehr lesen...