Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine vor dem 1. März 1994 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages behält ihre Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
(2)Absatz 2Wird ein vor dem 1. März 1994 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 3 oder des § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c rechtswirksam befristeter Mietvertrag nach dem 28. Februar 1994 erneuert, so gilt diese Erneuerung als Abschluß eines neuen Mietvertrages.Wird ein vor dem 1. März 1994 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, oder des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, rechtswirksam befristeter Mietvertrag nach dem 28. Februar 1994 erneuert, so gilt diese Erneuerung als Abschluß eines neuen Mietvertrages.
In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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