Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben werden.
(2)Absatz 2Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in § 17 geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem ZeitpunktDie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in Paragraph 17, geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt
1.Ziffer einseine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den §§ 18 und 19 bewilligt odereine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den Paragraphen 18 und 19 bewilligt oder
2.Ziffer 2ein Erhaltungsbeitrag nach § 45 eingehoben wird.ein Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 45, eingehoben wird.
In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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