Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsKraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 59 Z 9, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 59, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
(3)Absatz 3Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt Österreich binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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