§ 19 MinStG

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

(Anm.: Abs. 2) Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe aufgehoben durch Art. 59 Z 9, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.BGBl. I Nr. 104/2019)

(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, Österreich binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2020

(1) Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

(Anm.: Abs. 2) Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe aufgehoben durch Art. 59 Z 9, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.BGBl. I Nr. 104/2019)

(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, Österreich binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).

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