§ 130 MinroG Mitteilung über die Vormerkung

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 130.Paragraph 130,

Die Bestellung von BetriebsleiternWenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und Betriebsaufseherndie Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wennzurückzuweisen. Sind die bestellten PersonenVoraussetzungen nach § 127 nicht erfüllt oder liegt eine dem § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die Voraussetzung des § 127 erfüllen. Die Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehernbestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid von abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der Behörde anzuerkennen, wennzuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Wenn die bestellten Personenvom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen Paragraph 128, entsprechen und die Voraussetzung desVoraussetzungen nach Paragraph 125, Absatz 2 und Paragraph 127, erfüllenerfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des Paragraph 171, Absatz eins, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht Paragraph 128,, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach Paragraph 127, nicht erfüllt oder liegt eine dem Paragraph 125, Absatz 2, widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des Paragraph 171, Absatz eins, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
§ 130.Paragraph 130,

Die Bestellung von BetriebsleiternWenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und Betriebsaufseherndie Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid von der Behörde anzuerkennen, wennzurückzuweisen. Sind die bestellten PersonenVoraussetzungen nach § 127 nicht erfüllt oder liegt eine dem § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die Voraussetzung des § 127 erfüllen. Die Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehernbestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid von abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der Behörde anzuerkennen, wennzuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Wenn die bestellten Personenvom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen Paragraph 128, entsprechen und die Voraussetzung desVoraussetzungen nach Paragraph 125, Absatz 2 und Paragraph 127, erfüllenerfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des Paragraph 171, Absatz eins, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht Paragraph 128,, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach Paragraph 127, nicht erfüllt oder liegt eine dem Paragraph 125, Absatz 2, widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des Paragraph 171, Absatz eins, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

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