§ 121f MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§§ 121 bis 121e sind auch für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Anlagen im Sinne des § 121 Abs. 1 für die Zwecke der geologischen Speicherung anzuwenden.Paragraphen 121 bis 121e sind auch für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Anlagen im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, für die Zwecke der geologischen Speicherung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.Absatz eins, gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.
  3. (1)Absatz einsDer Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
  4. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 193 Abs. 2, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 178 Abs. 2 zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.Gemäß Absatz eins, angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 193, Absatz 2,, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß Paragraph 178, Absatz 2, zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 29.12.2011 bis 09.07.2015
  1. (1)Absatz eins§§ 121 bis 121e sind auch für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Anlagen im Sinne des § 121 Abs. 1 für die Zwecke der geologischen Speicherung anzuwenden.Paragraphen 121 bis 121e sind auch für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Anlagen im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, für die Zwecke der geologischen Speicherung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.Absatz eins, gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.
  3. (1)Absatz einsDer Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
  4. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 193 Abs. 2, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 178 Abs. 2 zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.Gemäß Absatz eins, angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 193, Absatz 2,, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß Paragraph 178, Absatz 2, zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.

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