Kommunikation
§ 9. Der Kapitän hat im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage sicherzustellen, dass zwischen Schiff und Umschlagsanlage für den Austausch von Informationen und für die Erteilung von Anordnungen eine wirksame und dauernde Nachrichtenverbindung eingerichtet ist.
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