Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2002, S. 9, zu liefern. Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2002, Sitzung 9, zu liefern.
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