Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVor dem Beginn des Ladens fester Massengüter hat der Kapitän sicherzustellen, dass er vom Verlader folgende Angaben erhalten hat:
1.Ziffer einsAngaben zum Staufaktor der Ladung, zu den Verfahren für das Trimmen der Ladung, über die Wahrscheinlichkeit eines Übergehens der Ladung einschließlich gegebenenfalls Angabe des Schüttwinkels sowie über alle sonstigen Eigenschaften der Ladung, die von Belang sind;
2.Ziffer 2im Fall eines Konzentrates oder einer sonstigen Ladung, die breiartig werden kann, zusätzliche Angaben in Form einer Bescheinigung über den Feuchtigkeitsgehalt der Ladung sowie über den Grenzwert für den Feuchtigkeitsgehalt, bis zu dem die Ladung noch befördert werden darf;
3.Ziffer 3gegebenenfalls Erklärung über die Dichte fester Massengutladungen.
(2)Absatz 2Die Angaben gemäß Abs. 1 sind vom Kapitän in eine Ladungserklärung aufzunehmen, die dem Muster gemäß Anhang 5 des BLU-Codes zu entsprechen hat.Die Angaben gemäß Absatz eins, sind vom Kapitän in eine Ladungserklärung aufzunehmen, die dem Muster gemäß Anhang 5 des BLU-Codes zu entsprechen hat.
In Kraft seit 25.05.2004 bis 31.12.9999
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