§ 5 MGSV

MGSV - Massengutschiff-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Ladungserklärung

 

§ 5. (1) Vor dem Beginn des Ladens fester Massengüter hat der Kapitän sicherzustellen, dass er vom Verlader folgende Angaben erhalten hat:

1.

Angaben zum Staufaktor der Ladung, zu den Verfahren für das Trimmen der Ladung, über die Wahrscheinlichkeit eines Übergehens der Ladung einschließlich gegebenenfalls Angabe des Schüttwinkels sowie über alle sonstigen Eigenschaften der Ladung, die von Belang sind;

2.

im Fall eines Konzentrates oder einer sonstigen Ladung, die breiartig werden kann, zusätzliche Angaben in Form einer Bescheinigung über den Feuchtigkeitsgehalt der Ladung sowie über den Grenzwert für den Feuchtigkeitsgehalt, bis zu dem die Ladung noch befördert werden darf;

3.

gegebenenfalls Erklärung über die Dichte fester Massengutladungen.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind vom Kapitän in eine Ladungserklärung aufzunehmen, die dem Muster gemäß Anhang 5 des BLU-Codes zu entsprechen hat.

In Kraft seit 25.05.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 MGSV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 MGSV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 MGSV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 MGSV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 MGSV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MGSV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 MGSV
§ 6 MGSV