Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Verantwortlichkeit des Kapitäns
§ 3. Die Verantwortlichkeit für das sichere Be- und Entladen eines Massengutschiffes liegt beim Kapitän des Schiffes.
In Kraft seit 25.05.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 MGSV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 MGSV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 MGSV