Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Verantwortlichkeit des Kapitäns
§ 3. Die Verantwortlichkeit für das sichere Be- und Entladen eines Massengutschiffes liegt beim Kapitän des Schiffes.
In Kraft seit 25.05.2004 bis 31.12.9999
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