§ 3 MGSV

MGSV - Massengutschiff-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Verantwortlichkeit des Kapitäns

 

§ 3. Die Verantwortlichkeit für das sichere Be- und Entladen eines Massengutschiffes liegt beim Kapitän des Schiffes.

In Kraft seit 25.05.2004 bis 31.12.9999
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