Diese Verordnung gilt für Massengutschiffe gemäß SOLAS-Übereinkommen (§ 1 Z 1 SSEG), die unter österreichischer Flagge fahren und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen. Diese Verordnung gilt für Massengutschiffe gemäß SOLAS-Übereinkommen (Paragraph eins, Ziffer eins, SSEG), die unter österreichischer Flagge fahren und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen.
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