Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Massengutschiffe gemäß SOLAS-Übereinkommen (§ 1 Z 1 SSEG), die unter österreichischer Flagge fahren und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen.
In Kraft seit 25.05.2004 bis 31.12.9999
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