§ 7 MGSV

MGSV - Massengutschiff-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Sicherheitsprüfliste

 

§ 7. Vor Beginn des Ladens bzw. Löschens ist vom Kapitän anhand der Leitlinien gemäß Anhang 4 des BLU-Codes gemeinsam mit dem Vertreter der Umschlagsanlage eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist in einer Sicherheitsprüfliste nach dem Muster gemäß Anhang 4 des BLU-Codes einzutragen, die Liste ist vom Kapitän zu unterfertigen; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, den ihn betreffenden Teil der Sicherheitsprüfliste auszufüllen und die Liste ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt.

In Kraft seit 25.05.2004 bis 31.12.9999
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