Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Verpflichtungen des Kapitäns vor und während des Ladens und Löschens
§ 8. Vor und während des Ladens oder Löschens hat der Kapitän den Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/96/EG nachzukommen.
In Kraft seit 25.05.2004 bis 31.12.9999
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