Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsMeldebehörden sind die Bürgermeister.
(2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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