Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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