§ 13 MeldeG Meldebehörden

MeldeG - Meldegesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 MeldeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 MeldeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10 Entscheidungen zu § 13 MeldeG


Entscheidungen zu § 13 MeldeG


Entscheidungen zu § 13 Abs. 1 MeldeG


Entscheidungen zu § 13 Abs. 2 MeldeG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 MeldeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 MeldeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 MeldeG
§ 14 MeldeG