§ 6 MeldeG

MeldeG - Meldegesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Fremde, die der Meldepflicht unterliegen und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ungeachtet einer gemäß § 5 bestehenden Meldepflicht auch bei der Meldebehörde an- und abzumelden. Hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sinngemäß.

In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
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