§ 12 MeldeG

MeldeG - Meldegesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden vorzulegen, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers geeignet sind.

(2) Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,

1.

wem er an welcher Adresse in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;

2.

ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;

3.

in den Fällen des § 2 Abs. 4 darüber hinaus über die Adresse der tatsächlichen Unterkunft.

In den Fällen der Z 1 ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers sowie die Adresse einschließlich der Türnummer mitteilt.

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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