Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsEvidenzstellen gemäß § 51 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.Evidenzstellen gemäß Paragraph 51, StbG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.
(1a)Absatz eins aPersonenstandsbehörden im Sinne des PStG 2013 haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln, sofern der Datensatz im ZMR nicht bereits gemäß § 48 Abs. 11 PStG 2013 automatisch aktualisiert wurde.Personenstandsbehörden im Sinne des PStG 2013 haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln, sofern der Datensatz im ZMR nicht bereits gemäß Paragraph 48, Absatz 11, PStG 2013 automatisch aktualisiert wurde.
(2)Absatz 2Eine Änderung der Meldedaten hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn die in den Abs. 1 und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten.Eine Änderung der Meldedaten hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn die in den Absatz eins und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten.
(3)Absatz 3Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zu übermitteln.
(4)Absatz 4Eine Ummeldung hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn sich ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) die Wohnsitzqualität eines bestehenden Wohnsitzes ändert, indem der Hauptwohnsitz zu einem weiteren Wohnsitz oder ein weiterer Wohnsitz zu einem Hauptwohnsitz geändert wird.Eine Ummeldung hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn sich ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) die Wohnsitzqualität eines bestehenden Wohnsitzes ändert, indem der Hauptwohnsitz zu einem weiteren Wohnsitz oder ein weiterer Wohnsitz zu einem Hauptwohnsitz geändert wird.
In Kraft seit 12.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 MeldeG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 MeldeG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 MeldeG