Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsZur Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten sind die Meldebehörden ermächtigt, ein allenfalls zu diesem Menschen im Zentralen Fremdenregister verarbeitetes Lichtbild sowie die gemäß § 29 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, zu übermittelnden Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu ermitteln.Zur Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten sind die Meldebehörden ermächtigt, ein allenfalls zu diesem Menschen im Zentralen Fremdenregister verarbeitetes Lichtbild sowie die gemäß Paragraph 29, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu übermittelnden Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu ermitteln.
(2)Absatz 2Erfolgt der Nachweis der Identitätsdaten durch die Vorlage eines Reisedokuments, ist die Meldebehörde ermächtigt, die Daten des Reisedokuments automationsunterstützt zu erfassen und – soweit es sich um Meldedaten gemäß § 1 handelt – im Melderegister weiterzuverarbeiten.Erfolgt der Nachweis der Identitätsdaten durch die Vorlage eines Reisedokuments, ist die Meldebehörde ermächtigt, die Daten des Reisedokuments automationsunterstützt zu erfassen und – soweit es sich um Meldedaten gemäß Paragraph eins, handelt – im Melderegister weiterzuverarbeiten.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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